557 Z. 147 f.). Das Gericht geht davon aus, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten am Tattag mitgeteilt hat, dass sie den Sohn am kommenden Wochenende bei sich behalten will und er nicht zu ihm kommen könne. Der Beschuldigte wies darauf in den verschiedenen Einvernahmen hin. Immer wieder betonte er auch, dass die Privatklägerin sich nicht an die Besuchsregeln halte und ihm auch die zwei Mal wöchentlichen Telefonate verunmögliche. Ebenfalls machte er geltend, dass die Privatklägerin sich nicht gut genug um den gemeinsamen Sohn kümmere und er bei ihr nichts lerne. Aus den Akten der KESB N.________(Ortschaft) ist ersichtlich, dass der Beschuldigte deshalb bei Herrn X._____