515 Z. 206 f.). Auch in der zweiten Einvernahme gab sie an, der Beschuldigte beabsichtigte, sie umzubringen und er es nur nicht gemacht habe, weil sie sich befreien konnte und das Auto vorbeigefahren sei (pag. 523 Z. 201, pag. 526 Z. 368 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte die Privatklägerin ebenfalls aus, ihre grösste Angst sei gewesen, dass er sie umbringen wollte (pag. 538 Z. 154). Dies äusserte sie auch gegenüber dem Zeugen U.________ (pag. 555 Z. 42, pag. 557 Z. 147 f.).