588 Z. 81). Hingegen gab die Privatklägerin konstant zu Protokoll, dass der Beschuldigte beabsichtigte sie umzubringen. In der ersten polizeilichen Einvernahme sagte sie dazu aus, dass sie glaube, der Beschuldigte hätte weitergemacht, wenn das Auto nicht gekommen wäre und auf Frage bejahte sie, Todesangst gehabt zu haben (pag. 515 Z. 168 ff.). Auf Frage, was die Absicht des Beschuldigten gewesen sei, gab sie spontan an, dass er sie schon lange damit bedroht habe, sie umzubringen, sie aber nicht gedacht hätte, dass es soweit kommen werde (pag. 515 Z. 206 f.).