30 Sodann hat die Vorinstanz die verschiedenen Aussagen zum Tatgeschehen wie folgt gewürdigt: Der Beschuldigte behauptete den zusammengeknoteten Laptopgurt und den Gürtel sowie das Messer lediglich mitgenommen zu haben, um seiner Exfrau Angst zu machen (pag. 589 Z. 134 ff., pag. 624 Z. 396, pag. 644 Z. 68 f., pag. 646 Z. 139 f., pag. 1626). Sie habe ihm gesagt, dass der Sohn nächste Woche nicht zu Besuch kommen könne (pag. 598 Z 547 ff., pag. 643 Z. 39 f.). Er habe ihr Angst machen wollen, damit sie sich wieder an die Besuchsregeln halte (pag. 565 Z. 123 ff., pag. 588 Z. 81).