2424 f.). Der guten Ordnung halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass die mehrfach vom Beschuldigten ins Feld geführten, angeblich verschollenen und unbeantworteten fünf Briefe an den Beistand von F.________, in welchen er sich über das Besuchsrecht beklagt und um Hilfe ersucht habe (vgl. bspw. pag. 2033; 2161; effektiv in den Akten vorhanden pag. 698, 754, 755, 2062 ff.) nichts zur relevanten Sachverhaltsfeststellung beizutragen vermögen. Es ist hinlänglich aktenkundig, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Exfrau und den Behörden immer wieder starke Kritik an der Umsetzung seines Besuchsrechts ausübte und «Besserung» einforderte.