Ebenfalls geht daraus hervor, dass er auch über eine gewisse Skrupellosigkeit verfügen muss, wenn er bei seinem eigenen Kind im Alter von 6 Jahren eine Beschneidung durchführen lässt, welche auch unter Berücksichtigung religiöser Aspekte klarerweise nicht ohne Anästhesie und unter Einhaltung ärztlicher Mindeststandards durchgeführt werden müsste. Bezeichnend ist zudem, dass der Beschuldigte – wie in seinem letzten Wort vor der Kammer – erneut ausschliesslich die Behörden, namentlich den Kindsbeistand, und die Privatklägerin ohne Einsicht in eigenes Fehlverhalten für sämtliche Missstände in seinem Leben verantwortlich machen will (pag. 2424 f.).