an diesem Beispiel offenbart sich die eigenmächtige Zurechtlegung der jeweiligen Faktenlage nach dem Günstigkeitsprinzip durch den Beschuldigten geradezu exemplarisch. Ebenfalls geht daraus hervor, dass er auch über eine gewisse Skrupellosigkeit verfügen muss, wenn er bei seinem eigenen Kind im Alter von 6 Jahren eine Beschneidung durchführen lässt, welche auch unter Berücksichtigung religiöser Aspekte klarerweise nicht ohne Anästhesie und unter Einhaltung ärztlicher Mindeststandards durchgeführt werden müsste.