Zudem macht es überhaupt keinen Sinn, dass die Privatklägerin, welche sich vehement gegen eine Beschneidung von F.________ im Kosovo eingesetzt hatte, dem Beschuldigten diese Haltung und vor allem auch das Verbot nicht auch klipp und klar erklärt haben sollte. Die Realitätsverkennung des Beschuldigten in Bezug auf die Umstände der Beschneidung von F.________ ist denn auch kein Gewinn hinsichtlich seines generell schon angeschlagenen Aussageverhaltens; an diesem Beispiel offenbart sich die eigenmächtige Zurechtlegung der jeweiligen Faktenlage nach dem Günstigkeitsprinzip durch den Beschuldigten geradezu exemplarisch.