Angesichts seines in den KESB-Unterlagen aber auch im vorliegenden Verfahren dokumentierten Verhaltens ist diese Aussage als reine Schutzbehauptung zu werten. So hat der Beschuldigte stets dafür gesorgt, bestens über den Inhalt von behördlichen und institutionellen Schreiben und Verfügungen im Bild zu sein, besonders, wenn sie seinen Sohn betrafen. Zudem macht es überhaupt keinen Sinn, dass die Privatklägerin, welche sich vehement gegen eine Beschneidung von F.________ im Kosovo eingesetzt hatte, dem Beschuldigten diese Haltung und vor allem auch das Verbot nicht auch klipp und klar erklärt haben sollte.