513 Z. 71 ff.). Was das behördliche Verbot der Beschneidung betrifft stritt er zwar nicht ab, den Brief des Kindsbeistands vor der Reise erhalten zu haben, allerdings habe er diesen nicht richtig durchgelesen und ganz sicher nicht richtig verstanden (pag. 2409 Z. 35 ff.). Er habe nicht gewusst, dass er die Beschneidung nicht habe machen lassen dürfen, die Privatklägerin habe ihm das auch nicht richtig erklärt (pag. 384 Z. 153 und 156 f.). Angesichts seines in den KESB-Unterlagen aber auch im vorliegenden Verfahren dokumentierten Verhaltens ist diese Aussage als reine Schutzbehauptung zu werten.