Auch anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme verharmloste und rechtfertigte der Beschuldigte sein rücksichtsloses Vorgehen. Er bestritt erstmals, dass die Beschneidung ohne Anästhesie durchgeführt worden sei und machte entgegen den hiesigen medizinischen Einschätzungen geltend, die Beschneidung sei von einem