Dieser treffenden Einschätzung kann ergänzend angefügt werden, dass die eigenmächtige Beschneidung ohne Anästhesie von F.________ im Kosovo, einen viel grösseren Schaden angerichtet hat, als der Beschuldigte einzuräumen bereit ist. Dieser verharmlost und rechtfertigt sein diesbezüglich kindswohlgefährdendes Vorgehen gegen den klaren Willen der Kindsmutter, in offener Widerhandlung gegen das ausdrückliche schriftliche Verbot des Beistandes von F.________ (pag. 365) und in Verkennung der medizinischen Feststellungen über die körperlichen Auswirkungen auf F.________ in doch erstaunlicher Art und Weise (pag.