Ab Herbst 2020 nahm er allerdings die Telefongespräche und Besuchsrechte nicht mehr mit der gleichen Verbindlichkeit wahr. Subjektiv empfand der Beschuldigte, dass die Privatklägerin ihm den Sohn vorenthalte und ihn die Sozialen Dienste L.________(Ortschaft) aufgrund seiner fehlenden Sprachkenntnisse nicht ernst nehmen. Weiter hatte er den Eindruck, dass sich die Privatklägerin nicht gut um den Sohn kümmere und er bei ihr nichts lerne. Aus diesem Grund wollte er, dass F.________ in ein Kinderheim untergebracht wird und teilte dies den Sozialen Diensten L.________(Ortschaft) auch entsprechend mit.