Dies muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Schlussendlich wesentlich ist, dass sich der Beschuldigte subjektiv gegenüber der Privatklägerin wohl unterlegen und übergangen gefühlt hat, weshalb er – wie auch aus den Einvernahmen deutlich wird – zum Gegenangriff auf sie überging, indem er behauptete, sie sei nicht geeignet für die Kindererziehung seines Sohnes. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Beschuldigte sich nach seinem Auszug Ende November 2019 zunächst gut an die Kontaktregelung gehalten hat. Ab Herbst 2020 nahm er allerdings die Telefongespräche und Besuchsrechte nicht mehr mit der gleichen Verbindlichkeit wahr.