Inwiefern sich die Privatklägerin nicht an die Besuchsregelung gehalten respektive die Telefonate zwischen dem Sohn und dem Beschuldigten verunmöglicht hat, kann aufgrund der Akten vorliegend nicht beurteilt werden. Der Beschuldigte machte weiter geltend, dass die Privatklägerin ihm anfänglich die Gespräche mit den Behörden noch übersetzte und jeder sich wunderte, dass sie getrennt lebten, da sie so gut miteinander auskommen. Schlussendlich hatte er aber den Eindruck, dass er bei diesen Gesprächen mangels Sprachkenntnisse aussenvor gelassen wird. Schlimmer sogar noch, dass sich die Anwesenden über ihn lustig machen würden.