28 Das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten verschlechterte sich gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin bereits im Dezember 2019. Wie nachfolgend unter Ziffer 4 – 6 noch aufgezeigt wird, begann der Beschuldigte die Privatklägerin an ihrem Domizil aufzusuchen, zu beobachten und ihr zu drohen. Inwiefern sich die Privatklägerin nicht an die Besuchsregelung gehalten respektive die Telefonate zwischen dem Sohn und dem Beschuldigten verunmöglicht hat, kann aufgrund der Akten vorliegend nicht beurteilt werden.