363 Z. 97 ff.). Die entsprechende Abmachung bezüglich der Ferien sowie, dass im Kosovo keine Beschneidung am Sohn vorgenommen werden darf, wurde durch Herrn X.________ der Sozialen Dienste L.________(Ortschaft) am 01.07.2020 schriftlich festgehalten. Das Schreiben befindet sich ebenfalls in den Akten (pag. 365). Gemäss der Aufstellung der Privatklägerin, welche sie im Rahmen ihrer Einvernahme vom 10.06.2021 zu den Akten reichte (pag. 530), nahm der Beschuldigte ab Oktober 2020 die Telefongespräche und Besuche mit dem Sohn nicht mehr regelmässig wahr.