Die Vorinstanz hat vorab die Vorgeschichte zum Tatgeschehen wie folgt zusammengefasst und gewürdigt: Aus den edierten Akten lässt sich entnehmen, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte mit Entscheid vom 29.04.2020 (Rechtskraft 12.05.2020) gemäss Art. 112 ZGB geschieden wurden (pag. 734 ff.). Sie reichten für die Scheidung eine Vereinbarung zur Regelung der Angelegenheiten betreffend den gemeinsamen Sohn ein (pag. 737 ff.). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er und die Privatklägerin sich nach der Trennung gut verstanden hätten, erscheint daher zumindest teilweise zutreffend (gerichtliche Genehmigung der Trennungsvereinbarung am 04.11.2019, pag. 741 ff.).