in seiner Entwicklung nicht genügend fortgeschritten sei, um bei einer Videoeinvernahme gerichtsverwertbare Aussagen machen zu können. Aufgrund seiner Antworten und seines Verhaltens könne angenommen werden, dass er beim Vorfall im R.________ (Örtlichkeit) nicht zugegen gewesen sei (pag. 547). Dieser Einschätzung kann sich auch die Kammer anschliessen. Das Ergebnis der Befragung vermag nichts Relevantes zur Klärung des angeklagten Sachverhaltes beizutragen. Rahmensachverhalt, Kerngeschehen und Absichten des Beschuldigten Die Vorinstanz hat vorab die Vorgeschichte zum Tatgeschehen wie folgt zusammengefasst und gewürdigt: