Aussagen des Sohnes F.________ An dieser Stelle ist der guten Ordnung halber festzuhalten, dass auch der Sohn F.________ (damals knapp sieben jährig) polizeilich einvernommen wurde. Die Befragung fand am 14. Januar 2021 als kindsgerecht organisiert und durchgeführte, parteiöffentliche Videobefragung statt (pag. 546 ff.). Einleitend zur schriftlichen Dokumentierung der Einvernahme wurde in einer Kurzzusammenfassung festgehalten, dass F.________ in seiner Entwicklung nicht genügend fortgeschritten sei, um bei einer Videoeinvernahme gerichtsverwertbare Aussagen machen zu können.