27 Was die zeitliche Komponente anbelangt kann mit der Verteidigung zwar festgehalten werden, dass es die Beschreibungen des Zeugen erlauben, zumindest eine ungefähre zeitliche Eingrenzung des Vorfalls vorzunehmen (vgl. dazu auch pag. 555 Z. 32, 39 f., pag. 556 Z. 66 ff., pag. 557 Z. 141 f.). Wie bereits dargelegt, stehen die Aussagen der Privatklägerin und insbesondere ihre zeitlichen Angaben dieser Eingrenzung jedoch nicht entgegen. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Zeugen U.________ als glaubhaft, weshalb auf sie abzustellen ist. Aussagen des Sohnes F.________