559 Z. 205 ff.). Diese beobachtete Reaktion der Privatklägerin passt zu ihrem generell ruhigen, kontrollierten Wesen und ihrem präzisen, bündigen Aussageverhalten, von dem sich auch die Kammer ein eigenes Bild machen konnte. Der Zeuge ergänzte sodann spontan, dass die Privatklägerin einen Schuh verloren hatte (pag. 557 Z. 107), was mit dem späteren Fund ihres Schuhs am Tatort korrespondiert (pag. 455 f.).