558 Z. 155 f.). Die Panik habe sich vor allem an der Art und Weise gezeigt, wie sie aus dem Gebüsch gekommen sei (pag. 559 Z. 220 f.). Panik bedeute für ihn, wenn man sich noch kontrollieren könne. Jemand der schockiert sei, könne allenfalls nicht mehr kontrollieren, was er sage oder mache. Zum Beispiel könne eine schockierte Person schreien, gestikulieren oder aber wie gelähmt sein. Die Privatklägerin sei seiner Meinung nach in ihren Aussagen aber noch kontrolliert gewesen. Panisch sei sie aber für ihn gewesen, weil ihr etwas geschehen sei durch jemanden, den sie gekannt habe (pag. 559 Z. 205 ff.).