Demgegenüber soll nach dem Beschuldigten nichts geschehen sein, abgesehen vom Zeigen des Messers und des Gurtes. Dass der Zeuge die Schreie der Privatklägerin beim ersten Vorbeifahren nicht hörte (pag. 537 Z. 98), ist insoweit erklärbar, als er nach eigenen Angaben das Fenster oben hatte und Musik hörte (pag. 556 Z. 76, pag. 558 Z. 151). Die Privatklägerin sei – als sie sich zu ihm ins Auto gesetzt habe – panisch, aber nicht schockiert gewesen (pag. 558 Z. 152 f.). Sie habe ihm etwas wie «er bringt mich um» gesagt (pag. 557 Z. 147 f.). Er kenne 2-3 Worte auf Deutsch und habe sie gefragt «Wer?» worauf sie ihm geantwortet habe «Mini Ex» (pag. 558 Z. 155 f.).