Nach dem Vorbeifahren, im Rückspiegel erst, habe er «des gestes bizarres» gesehen (pag. 556 Z. 94 ff.), z.B. dass die Person im Wald nicht aus dem Wald herausgekommen, sondern vielmehr die Person auf dem Trottoir in den Wald verschwunden sei, was ihm seltsam vorgekommen sei (pag. 556 Z. 97 ff.). Diese Beobachtung ist in der Tendenz eher mit der Version der Privatklägerin in Einklang zu bringen, wonach sie nach dem Fussgezappelt des Beschuldigten von diesem gewaltsam in den Wald gezogen wurde. Demgegenüber soll nach dem Beschuldigten nichts geschehen sein, abgesehen vom Zeigen des Messers und des Gurtes.