Für ihn war bereits bei der ersten Durchfahrt klar, dass zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten etwas Ungewöhnliches vorgefallen sein muss. Die beiden Personen hätten sich gegenübergestanden, eine habe mit dem Rücken gegen ihn auf dem Trottoir gestanden, eine andere etwas unterhalb der Böschung im Gebüsch, so dass sie sich nicht auf der gleichen Ebene befunden hätten (pag. 556 Z. 75 ff.). Er habe dies «bizarre» gefunden, aber zu diesem Zeitpunkt nicht gesehen, dass eine Person in Schwierigkeiten gewesen wäre (pag. 556 Z. 89). Nach dem Vorbeifahren, im Rückspiegel erst, habe er «des gestes bizarres» gesehen (pag.