Dies zeigt sich auch deutlich in seinem Aussageverhalten. Allgemein schilderte er auf Frage seine Beobachtungen nüchtern, ohne gross eigene Interpretationen anstellen zu wollen. Auch die kritischen Fragen zu seiner Beobachtung des Zustands der Privatklägerin parierte er, ohne aus Rechtfertigungsdruck heraus in Aggravierungstendenz zu verfallen (pag. 559 Z. 201 ff.). Der Zeuge war die erste Person, welche nach dem Vorfall mit der Privatklägerin sprach. Für ihn war bereits bei der ersten Durchfahrt klar, dass zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten etwas Ungewöhnliches vorgefallen sein muss.