26 Auch dieser Würdigung kann sich die Kammer anschliessen. Der Zeuge wurde nur einmal einvernommen, wobei diese Einvernahme aber parteiöffentlich erfolgte (pag. 554 ff.). Insbesondere ist zu betonen, dass er ein unbeteiligter Dritter ist, welcher die beiden Parteien weder kannte noch sonst einen ersichtlichen Grund hatte, den Beschuldigten unnötig zu belasten oder die Privatklägerin ungerechtfertigterweise in Schutz zu nehmen. Dies zeigt sich auch deutlich in seinem Aussageverhalten.