556 Z. 95). Die Aussagen des Zeugen erachtet das Gericht als glaubhaft, zumal er auch keinen Grund hätte, die Beteiligten falsch zu belasten. Keine wesentliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass U.________ die Rötungen am Hals der Privatklägerin nicht wahrgenommen hat (pag. 558 Z. 179 f.). Zum einen sass er als Fahrer auf der linken Seite des Fahrzeuges und die Privatklägerin hatte die massgeblichen Rötungen auf der rechten Seite und im Nacken. Zum anderen trug sie ihre Winterjacke und es war grundsätzlich wohl eher dunkel im Fahrzeug. Es ist deshalb gut erklärlich, dass der Zeuge diese Rötungen nicht zu erkennen vermochte.