Allerdings hat er den Beschuldigten und die Privatklägerin vor dem Vorfall auf dem Trottoir wahrgenommen und die Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall auf die Polizeiwache gefahren. Die Aussagen des Zeugen U.________ scheinen selbsterlebt. So gibt er die Gesprächsinhalte mit der Privatklägerin wieder, wie dass diese gesagt habe, dass ihr Ex sie habe umbringen wollen (pag. 555 Z. 42). Originell ist auch die Erklärung des Zeugen, wonach er eine Discothek gehabt habe und deshalb wisse, wie sich komische Leute verhalten (pag. 556 Z. 92 f.). Die komischen Gesten der beiden Personen auf dem Trottoir haben ihn schlussendlich dazu bewogen, umzudrehen (pag. 556 Z. 95).