Sie stimmen sodann mit den Aussagen des Zeugen U.________ (vgl. nachfolgend) und den objektiven Befunden überein. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zur Ermittlung des Kerngeschehens abzustellen ist. Aussageverhalten des Zeugen U.________ Die Vorinstanz hat das Aussageverhalten des Zeugen im Wesentlichen wie folgt gewürdigt: Der Zeuge U.________ kann zwar zum eigentlichen Kerngeschehen keine Aussagen machen. Allerdings hat er den Beschuldigten und die Privatklägerin vor dem Vorfall auf dem Trottoir wahrgenommen und die Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall auf die Polizeiwache gefahren.