Sodann fand sich ca. 4 Meter im Waldesinnern die Kapuze der Privatklägerin. Weitere 30 bis 40 Meter im Waldesinnern wurden die zusammengeknoteten Gurte und das Küchenmesser sichergestellt (pag. 418; pag. 455–464). Insgesamt kann festgehalten werden, dass die intelligenzbedingten Einschränkungen der Privatklägerin offensichtlich keinen Einfluss auf ihr Aussageverhalten und die Fähigkeit haben, selber Erlebtes und Empfundenes klar, deutlich und widerspruchsfrei auszudrücken. In den Aussagen der Privatklägerin ist nach dem Gesagten eine Reihe von Realkennzeichen auszumachen. Sie stimmen sodann mit den Aussagen des Zeugen U.___