25 notorisch ist, dass Opfer während einer Gewalttat in einer Ausnahmesituation sind und dabei das Zeitgefühl verlieren. Ihre Zeitangabe ist Anbetracht aller Umstände nachvollziehbar und entgegen der Darstellung der Verteidigung mitnichten geeignet, den von ihr geschilderten Geschehensablauf entscheidend in Frage zu stellen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin mit den objektiven Beweismitteln in Einklang stehen. Dass der Gurt – mit DNA-Spuren der Privatklägerin – und der Schal der Privatklägerin ineinander verwickelt unweit des Tatorts im Wald aufgefunden wurden (pag.