So ist zu berücksichtigen, dass dem tätlichen Vorgang eine Interaktion zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vorausging. Sodann fuhr der Zeuge U.________ zunächst neben den beiden Beteiligten vorbei und entschied sich erst nach 30 bis 40 Metern, das Auto zu wenden (pag 556 Z. 141 f.). Dabei ist zu beachten, dass er in einer 30er-Zone fuhr und gemäss eigenen Aussagen langsam an den beiden Vorbeifuhr und im Rückspiegel beobachtet, was weiter geschehen würde. Erst dann entschloss er sich, umzukehren und zurückzufahren. Der Privatklägerin ist zuzubilligen, betreffend die Dauer des Vorfalls nur ungefähre Angaben machen zu können, nicht zuletzt auch, weil es