Ihre Schilderungen wirken selbsterlebt und vom Ablauf her einleuchtend. Inwieweit es dem Beschuldigten denn mit zwei Händen nicht möglich gewesen sein solle, so vorzugehen, ist nicht ersichtlich. Auch die Aussagen der Privatklägerin über die Zeitdauer des Vorfalls tun dem Gesamteindruck keinen Abbruch. Die von ihr oberinstanzlich angegebene Dauer von ca. 10 Minuten für den gesamten Vorfall erscheint zwar lange, die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung errechneten und geltend gemachten 10 Sekunden hingegen deutlich zu kurz. So ist zu berücksichtigen, dass dem tätlichen Vorgang eine Interaktion zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vorausging.