Strangulationsvorgang, gedauert habe. Die Privatklägerin habe diese Dauer bewusst ausgedehnt. Sodann sei bei dem von der Privatklägerin geschilderten Tatgeschehen nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte all dies mit lediglich zwei Händen gemacht haben solle. Auch habe sie die einzelnen Ereignisse teilweise durcheinander geschildert (pag. 526 Z. 349 ff.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin über sämtliche Einvernahmen hinweg konstant die gleichen Elemente erwähnt hat.