514 Z. 151 ff.). Sie war sodann im Stande, ihren erlebten Gefühlen nachvollziehbare und klare Worte zu verleihen (pag. 515 Z. 171 ff.). Betreffend Folgeschäden aus dem Vorfall blieb sie nüchtern, verfiel in keiner Weise in Aggravation und unnötige Belastung (pag. 516 Z. 224 ff.). Ein Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin war einzig betreffend die Vereinbarung des Übergabeorts von F.________ auszumachen. So sagte sie in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2021 aus, dass der Beschuldigte F.________ um 22:00 Uhr habe bringen wollen, dies etwas weiter weg, damit sein Cousin ihn nicht sehe.