23 gen sind adäquat und direkt. Im Weiteren ist die Privatklägerin in der Lage, die gestellten Fragen klar und auf den Punkt zu beantworten. Sie verliert sich nicht in Nebensächlichkeiten und schweift nicht ab (vgl. pag. 513). Erstmals angesprochen auf die Vorfälle an der M.________(Strasse) schildert sie mit klaren Worten in einfachen, gut verständlichen Sätzen was sie erlebt hat (pag. 513 Z. 98 ff.). Bei der anschliessenden Beschreibung des Beschuldigten (Kleidung) sagt sie nur, an was sie sich erinnern kann und räumt darüber hinaus Unsicherheiten ein (pag. 514 Z. 151 ff.).