Ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: Die Privatklägerin leidet selber unter einer intelligenzrelevanten Einschränkung, welche letztendlich auch der Grund für ihre IV-Rente darstellt (minderintelligent, pag. 768 f., 722, 730). In ihren Aussagen wird jedoch deutlich, dass sie sich – wenn auch einfach – so doch klar ausdrücken kann, dass ihre Aussagen stets einer stringenten Linie folgen und dass sie stets darum bemüht ist, die Dinge so zu sagen, wie sie sie erinnert. Besonders ihre erste Einvernahme ist in diesem Zusammenhang eindrücklich. Wichtig sind ihr vorab der Verbleib und das Wohlbefinden ihres Sohnes (pag. 512 Z. 32 ff.) und ihre Angst vor dem Beschuldigten (pag.