Die Vorinstanz kam zusammengefasst auf Grund der konstanten, stringenten, gleichbleibenden Aussagen zu Rahmen- und Kerngeschehen, der fehlenden Stereotypie gegenüber den bildlichen, authentischen Schilderungen, der Übereinstimmung ihrer Aussagen in Bezug auf die objektiven Beweismittel und der fehlenden Aggravierungstendenz zum Nachteil des Beschuldigten zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft seien und darauf abgestellt werden könne. Auch dieser Würdigung kann sich die Kammer anschliessen. Sie konnte sich zudem anlässlich der Berufungsverhandlung einen eigenen Eindruck der Privatklägerin machen. Ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: