Zusammenfassend hat die Privatklägerin detaillierte, konstante und stimmige Aussagen mit vielfältigen Wahrheitssignalen gemacht. Im Übrigen stimmen die Aussagen der Privatklägerin im Wesentlichen mit den Aussagen des Zeugen U.________ (vgl. nachfolgend) und den vorhandenen objektiven Beweismitteln überein. Die Aussagen der Privatklägerin erachtet das Gericht nach dem Gesagten als glaubhaft. Es kann beweismässig vollumfänglich darauf abgestellt werden.