Es ist weder eine Dramatisierung der Geschehnisse, noch eine Aggravierung der Vorwürfe an die Adresse des Beschuldigten ersichtlich. Sie erwähnt beispielsweise von Anfang an, dass der Beschuldigte sie mit dem Gürtel gewürgt und sie kein weiteres Tatwerkzeug festgestellt habe. Selbst als sie wusste, dass der Beschuldigte ein Messer mitgeführt hat und es ihr somit ein leichtes gewesen wäre, zu behaupten, er habe sie damit umbringen wollen, blieb sie bei ihrer Aussage, wonach sie kein Messer gesehen habe (pag. 522 Z. 172). Zusammenfassend hat die Privatklägerin detaillierte, konstante und stimmige Aussagen mit vielfältigen Wahrheitssignalen gemacht.