Ebenfalls lassen sich die vier linearen Schürfungen am rechten Handgelenk eher durch die Befreiungshandlung als durch einen Sturz erklären. Die Schürfwunden an den Knien und entsprechend den Hosen bekräftigen hingegen den geltend gemachten Sturz nach ihrer Befreiung (pag. 516 Z. 259). Die objektiven Erkenntnisse sind daher genau so, wie man sie beim von der Privatklägerin geschilderten Handlungsablauf erwarten würde. Ferner spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin, dass sie den Beschuldigten nicht unnötig belastete. Es ist weder eine Dramatisierung der Geschehnisse, noch eine Aggravierung der Vorwürfe an die Adresse des Beschuldigten ersichtlich.