Dass die Privatklägerin die Kapuze in der Einvernahme nicht erwähnte, vermag ihre Glaubwürdigkeit deshalb nicht in Zweifel zu ziehen. Anlässlich der Tatbegehung hielt die Polizei im vorgenannten Berichtsrapport weiter fest, dass sich rund 30 – 40 Meter im Waldesinneren der Schal, die zusammengeknoteten Gurte sowie ein Küchenmesser hätten aufgefunden werden können (pag. 418). Die grössere Distanz zwischen dem Würgeinstrument und Messer einerseits und der Kapuze andererseits vermag die Schilderung der Privatklägerin deutlich zu untermauern. Ohne Weiteres passen die Angaben der Privatklägerin auch zum dokumentierten Verletzungsbild. Das geschilderte kurze Würgen oder Ziehen am Hals