22 vom 11.01.2021 geht hervor, dass sich die Polizei mit der Privatklägerin an den Tatort begeben hat und dass sich die Polizei aufgrund der Ausführungen von C.________, wonach ihr die Kapuze sowie ein weisser Schal fehlen würde, sich weiter in das Waldesinneren begeben habe. Ca. 4 Meter im Waldesinneren habe die schwarze Kapuze gesichtet werden können (pag. 418). Dass die Privatklägerin die Kapuze in der Einvernahme nicht erwähnte, vermag ihre Glaubwürdigkeit deshalb nicht in Zweifel zu ziehen.