Passend dazu wurde vom KTD am Gürtel die Spuren der Privatklägerin und des Beschuldigten, am Messer hingegen nur diejenige des Beschuldigten gesichert. Auch hier gibt es zwischen den Schilderungen der Privatklägerin und des objektiven Spurenbildes keine Widersprüche. Die Verteidigung wendete anlässlich des Hauptverhandlung ein, dass die Privatklägerin in ihrer ersten Befragung nichts von der abgerissenen Kapuze erwähnte. Dies mag stimmen. Die Privatklägerin hat jedoch bereits am Tattag der Polizei gegenüber die abgerissene Kapuze erwähnt. Aus dem Berichtsrapport