535 Z. 42 f.). Die Privatklägerin weist auch darauf hin, dass sie sich wegen des Schales habe befreien können, da es ihr gelungen sei mit beiden Händen unter den Schal und den Gurt zu greifen und sich so befreien zu können. Diese Schilderungen wirken sehr nachvollziehbar und selbsterlebt. Die Angaben der Privatklägerin können denn auch mit den objektiven Beweismitteln in Einklang gebracht werden. So wurde am Tatort der Gurt und der Schal ineinander verwickelt aufgefunden (pag. 460). Passend dazu wurde vom KTD am Gürtel die Spuren der Privatklägerin und des Beschuldigten, am Messer hingegen nur diejenige des Beschuldigten gesichert.