Dabei gibt [die Privatklägerin] nicht einen stereotypen Ablauf der Geschehnisse wieder, sondern schildert den Ablauf immer wieder mit anderen Worten. Sie macht keine zielgerichteten Aussagen, sondern schildert bildlich, was sie wahrgenommen hat. Sie gab beispielsweise an, dass der Beschuldigte hinter dem Rücken einen Gurt hatte, wie von einem Rucksack – gemeint ist der Gurt der Laptoptasche – und dieser etwas Dickes gehabt habe, womit sie die Gurtschnalle meinte (pag. 513 Z. 103 ff.). Zudem weisen ihre Aussagen originelle Details auf, wie, dass der Beschuldigte mit dem Fuss gezappelt habe (pag. 513 Z. 10, pag. 521 Z. 110 f., pag. 535 Z. 42 f.).