535 Z. 89). Ebenfalls konstant schilderte sie den Umstand, dass sie einen Schal getragen habe und der Beschuldigte auch daran gezogen habe. Er habe auch die Kapuze gepackt, weshalb diese abgerissen sei (pag. 537 Z. 117 f., pag. 538 Z. 135). Sie habe die Hände unter den Gurt und den Schal bringen und sich deshalb befreien können (pag. 514 Z. 118, pag. 524 Z. 265, pag. 526 Z. 378 f., pag. 535 Z. 46). Sie sei dann aus dem Gebüsch zurück auf den Weg gerannt und habe das Auto gesehen (pag. 514 Z. 123 ff., pag. 526 Z. 368, pag. 535 Z. 46 f.). Dabei gibt [die Privatklägerin] nicht einen stereotypen Ablauf der Geschehnisse wieder, sondern schildert den Ablauf immer wieder mit anderen Worten.