Die Aussagen der Privatklägerin sind hingegen konstant und stringent. Die Darstellung der Privatklägerin ist vor allem hinsichtlich des Kerngeschehens gleichbleibend. Sie gibt den zentralen Handlungsablauf stets gleich und nachvollziehbar wieder, ohne, dass ihre Schilderungen auswendig gelernt scheinen. Sie gab durchgehend an, dass ihr der Beschuldigte am Abend des 08.01.2021 über «Viber» geschrieben habe, dass er zu seinem Cousin gehen möchte und sie deshalb F.________ um ca. 22:00 Uhr abholen kommen soll und als Treffpunkt der Friedhof abgemacht worden sei (pag. 513 Z. 90 ff., pag. 1601 Z. 32 ff., pag. 1602 Z. 17 f.).